Statuten

Männerchor Eintracht Emmenbrücke - gegründet 1920

1. NAME, SITZ und ZWECK

Art. 1
Unter dem Namen „Männerchor Eintracht“ Emmenbrücke besteht ein kultureller Verein im Sinne der Art. 60-79 des ZGB, mit Sitz in Emmenbrücke.

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Gesangs. Er strebt zugleich die Pflege einer guten Kameradschaft und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern an. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. MITGLIEDSCHAFT, RECHTE und PFLICHTEN

Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Art. 4
Aktivmitglied kann jeder gutbeleumdete Bürger werden, der die Statuten anerkennt. Die Aufnahme neuer Sänger erfolgt durch den Vorstand und den Direktor, unter Vorbehalt der Bestätigung nach der dritten Probe durch 2/3 der anwesenden Sänger.
Jedes Aktivmitglied bezahlt einen ordentlichen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird.

Art. 5
Passivmitglieder können alle Personen werden, die den Verein finanziell unterstützen. Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt.

Art. 6
Freimitglieder werden jene Aktivmitglieder, die 25 Jahre im „Männerchor Eintracht“ Emmenbrücke gesungen haben. Die Ernennung erfolgt an der darauf folgenden Generalversammlung und wird durch eine Urkunde bestätigt.

Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein ganz besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an einer ordentlichen Generalversammlung und wird durch eine Urkunde bestätigt.
Die Ehrenmitgliedschaft ist nicht käuflich.

Art. 8
Als Gönnermitglied können jene Personen ernannt werden, die den Verein durch einen besondern finanziellen Beitrag unterstützen. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an einer ordentlichen Generalversammlung und wird durch eine Urkunde bestätigt.

Art. 9
Ehren- und Freimitglieder sind grundsätzlich vom ordentlichen Jahresbeitrag befreit.
Diese Mitglieder können  weiterhin den gleichen Jahresbeitrag wie die Aktivmitglieder bezahlen.

Art. 10
Austritte von Aktivmitgliedern sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine Begründung, die zu diesem Schritte Anlass gibt, wäre wünschenswert.

Art. 11
Mitglieder, welche den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder Unzufriedenheit innerhalb des Chores stiften, sowie schlechte Probenbesucher, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedingt bei geheimer Abstimmung 2/3 der anwesenden Sänger.

Art. 12
Für Unfälle, Verluste und Sachschäden, welche die Mitglieder erleiden, lehnt der Verein jede Haftung ab.

3. ORGANISATION

Art. 13
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsprüfungs-Kommission
  • Die Musik-Kommission

Art. 14
Alljährlich findet innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres die ordentliche Generalversammlung statt zur Behandlung folgender Geschäfte:

  1. Protokoll
  2. Jahresberichte des Präsidenten / des Direktors
  3. Rechnungsablage
  4. Wahlen
  5. Festsetzung der Mitglieder-Beiträge und Budget
  6. Anträge
  7. Ehrungen
  8. Verschiedenes

Art. 15
An der Generalversammlung sind Aktiv- und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 16
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Aktivmitglieder dies verlangen. Jede vom Vorstand einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet das absolute Mehr, mit Ausnahme der Statutenrevision, wofür 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich sind.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Art. 17
Die Einladungen zu einer Generalversammlung sind den Mitgliedern zwei Wochen vorher schriftlich zuzustellen. Anträge, die eine Statuenrevision bedingen, sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Art. 18
Die Geschäfte des Vereins leitet der Vorstand, bestehend zum mindesten aus Präsident, Vice-Präsident, Kassier, Aktuar und Materialverwalter.
Der Vorstand wird aus den Reihen der Aktiven von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten.
Im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst.
Die Vorstandsmitglieder besorgen ihre Funktionen ehrenamtlich, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit.

Art. 19
Von der Generalversammlung werden ebenfalls aus der Mitte der Aktiven die Mitglieder für folgende Kommissionen und Funktionen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt:

  • Rechnungsprüfungs-Kommission (2 Mitglieder)
  • Musik-Kommission (1 Mitglied pro Stimme)
  • Fähnrich

Art. 20
Zur Behandlung von speziellen Angelegenheiten kann der Vorstand separate Kommissionen bestimmen.

Art. 21
Alle von der Generalversammlung gewählten Mitglieder, in irgendeiner Charge, können nach Ablauf einer Amtsperiode ohne Unterbruch wieder gewählt werden.

Art. 22
Der Präsident hat im Vorstand und in den Versammlungen den Vorsitz zu führen und mit dem Vorstand für die Vollziehung der Vereins- und Verbandsbeschlüsse zu sorgen.
Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vice-Präsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Der Kassier führt das Rechnungswesen, besorgt den Einzug der Beiträge und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat darüber zuhanden der Generalversammlung Bericht und Rechnung zu stellen und haftet für seine Amtsführung bis zu der von der Generalversammlung erteilten Entlastung.
Der Aktuar erstellt Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen und besorgt sämtliche Korrespondenzen. Er ist dem Präsidenten in den schriftlichen Arbeiten behilflich und führt mit ihm gemeinsam die Kollektivunterschrift.
Der Materialverwalter führt über die Musikalien ein genaues Verzeichnis. Er verwaltet die Musikalien und hat diese für die Chorproben und Vereinsanlässe bereit zu halten.

Art. 23
Die Rechnungsprüfungs-Kommission hat die Pflicht, die Rechnungsführung des Kassiers zu prüfen, der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten und Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Art. 24
Die Musik-Kommission unterstützt den Vorstand und den Direktor bei der Auswahl der Lieder. Sie macht Vorschläge über deren Auswahl und die musikalische Gestaltung der Familienabende und Konzerte.

Art. 25
Rücktritte aus irgendeiner Funktion sind dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres, vor Abschluss einer Amtsperiode, schriftlich einzureichen.

Art. 26
Der Direktor, der von der Generalversammlung gewählt wird, leitet die Proben und Aufführungen. Er unterbreitet dem Vorstand und der Musik-Kommission Vorschläge, die sich auf die musikalischen Aufgaben des Vereins und auf die Anschaffung der Musikalien beziehen. Er orientiert den Materialverwalter für die Bereitstellung des Notenmaterials für alle Anlässe.
Das Anstellungsverhältnis wird durch einen Vertrag geregelt, der der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.
Im übrigen hat er alle Rechte eines Aktivmitgliedes.

Art. 27
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres.

4. VERSCHIEDENES

Art. 28
Der Verein kann sich andern Verbänden mit gleichen Bestrebungen und Interessen anschliessen, worüber die Generalversammlung zu bestimmen hat.

Art. 29
Über Statuten-Änderungen beschliesst die Generalversammlung aufgrund von Anträgen des Vorstandes oder solchen, die gemäss Art. 18 Abs. 2 eingereicht werden.

Art. 30
Die Statuten sind für jedes Vereinsmitglied verbindlich und müssen ihm bei der Aufnahme gratis abgegeben werden.

Art. 31
Beim Todesfall eines Aktiv- oder Ehrenmitgliedes wird die letzte Ehre, wenn möglich, durch das Geleite in corpore und durch einen Grabgesang erwiesen.

Art. 32
Auf rechtzeitiges Ansuchen hin kann der Verein auf Antrag des Vorstandes zu Mitwirkungen herangezogen werden, sofern dies der Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehm ist.

Art. 33
Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange sich noch mindestens acht Aktive für den Fortbestand erklären. Die Generalversammlung bestimmt mit ¾ Mehr, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, das bei der Auflösung zu beachtende Verfahren und die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 34
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 35
Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. März 1976 genehmigt, treten sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten.

Emmenbrücke, 6. März 1976

Männerchor Eintracht Emmenbrücke

Der Präsident: J. Dobmann
Der Aktuar: J. Niffeler

Gemäss GV-Beschluss vom 9. März 1979 wurde der Text in Art. 9 geändert.
Gemäss GV-Beschluss vom 14. März 2008 wurde Art. 3 gestrichen.
Die Nummerierung der Artikel wurde mit der Neuauflage 2009 angepasst.